TKG Telekommunikationsgesetz
TKG
Telekommunikationsgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 222 TKG
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