TierSchG
Verweise
in § 18a TierSchG
TierSchG
Tierschutzgesetz
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
- 1.
- § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder
- 2.
- § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b
Quelle: BMJ
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