TierSchG Tierschutzgesetz
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Energie- & Umweltrecht
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 11c TierSchG
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