TierHaltKennzG
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Verweise
in Anlage 1 TierHaltKennzG

TierHaltKennzG  

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 21)
Frisches Fleisch: Frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen.
Quelle: BMJ
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