TierHaltKennzG
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in § 8 TierHaltKennzG

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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Abweichend von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet werden.
Quelle: BMJ
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