TierHaltKennzG
Verweise
in § 26 TierHaltKennzG
TierHaltKennzG
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
(1) Sobald eine Änderung eingetreten ist, hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs diese der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn
- 1.
- die Änderung Angaben nach § 25 Absatz 2 Satz 1 betrifft oder
- 2.
- die Haltung von Tieren in einer mitgeteilten Haltungseinrichtung dauerhaft beendet wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 müssen vorübergehende Änderungen der Haltungsform in einer Haltungseinrichtung nicht mitgeteilt werden, wenn alle Änderungen in Bezug auf das jeweilige Tier zusammengenommen einen Zeitraum von insgesamt zwei Wochen während des maßgeblichen Haltungsabschnitts nicht überschreiten.
Quelle: BMJ
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