TierHaltKennzG
Verweise
in § 2 TierHaltKennzG

TierHaltKennzG  
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
2.
tierhaltender Betrieb: eine aus einer oder mehreren Haltungseinrichtungen bestehende örtliche und wirtschaftliche Einheit zur Haltung von Tieren;
3.
Inhaber des tierhaltenden Betriebs: die natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der tierhaltende Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den tierhaltenden Betrieb verantwortlich ist;
4.
maßgeblicher Haltungsabschnitt: zeitlich begrenzter Abschnitt der Haltung von Tieren, in dem die Haltung stattgefunden hat, die für die Kennzeichnung der Haltungsform entscheidend ist;
5.
Lebensmittel: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
6.
Lebensmittelunternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
7.
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
8.
Endverbraucher: Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
9.
vorverpacktes Lebensmittel: vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
10.
Kennzeichnung: Kennzeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU)Nr. 1169/2011;
11.
Hauptsichtfeld: Hauptsichtfeld im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
12.
Etikett: Etikett im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
13.
Lesbarkeit: Lesbarkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Lebensmittelrecht
Notizen
zu § 2 TierHaltKennzG
Keine Notizen vorhanden.