TFG
Verweise
in § 33 TFG

TFG  
Transfusionsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.
Quelle: BMJ
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