TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass
- 1.
- Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und
- 2.
- aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung
(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.
(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 37 TEHG
Keine Notizen vorhanden.