TDDDG Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
TDDDG
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 4 TDDDG
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