Verweise
in § 4 TDDDG
TDDDG
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.
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Dokumente
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
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