Verweise
in § 16 TDDDG
TDDDG
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.
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Dokumente
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 16 TDDDG
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