TDDDG
Verweise
in § 16 TDDDG

TDDDG  
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 16 TDDDG
Keine Notizen vorhanden.