SUrlV Sonderurlaubsverordnung
SUrlV
Sonderurlaubsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
- 2.
- der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
- 3.
- andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Quelle: BMJ
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