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Verweise
in § 24 SUrlV

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Sonderurlaubsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn
1.
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
2.
der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
3.
andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Quelle: BMJ
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