SUrlV Sonderurlaubsverordnung
SUrlV
Sonderurlaubsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
- ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- 2.
- ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
- 3.
- einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Quelle: BMJ
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