SÜG Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person
- 1.
- nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird oder
- 2.
- mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut oder nicht betraut werden darf.
Quelle: BMJ
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