SÜG NRW
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Verweise
in § 9 SÜG NRW

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Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
a) einfache Sicherheitsüberprüfung,
b) erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
c) erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen, soweit der Überprüfungszweck dies erfordert. Ordnet die zuständige Stelle die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art an, gelten § 3 Absatz 2 und § 8 entsprechend. § 15 Absatz 8 bleibt hiervon unberührt.
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