SÜG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 5 SÜG NRW

SÜG NRW  

Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW

(1) Die Aufgaben des Geheimschutzes werden durch die Dienststellenleitung wahrgenommen, wenn für die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt ist. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder einer kommunalen Körperschaft im Land für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.
(2) Absatz 1 gilt für den Bereich des Sabotageschutzes entsprechend.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 5 SÜG NRW
Keine Notizen vorhanden.