SÜG NRW
Verweise
in § 35 SÜG NRW

SÜG NRW  
Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung finden Anwendung.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 35 SÜG NRW
Keine Notizen vorhanden.