SÜG NRW
Verweise
in § 35 SÜG NRW
SÜG NRW
Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW
Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung finden Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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