SÜG NRW
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Verweise
in § 28 SÜG NRW

SÜG NRW  

Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW

Die folgenden Sonderregelungen gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen,
1. die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder
2. die von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in einer öffentlichen Stelle betraut werden sollen.
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