SÜG NRW
Verweise
in § 28 SÜG NRW
SÜG NRW
Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW
Die folgenden Sonderregelungen gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen,
1. die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder
2. die von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in einer öffentlichen Stelle betraut werden sollen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 28 SÜG NRW
Keine Notizen vorhanden.