SubvG
Verweise
in § 6 SubvG

SubvG  
Subventionsgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
Quelle: BMJ
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