StZG Stammzellgesetz
StZG
Stammzellgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
Die für das Forschungsvorhaben verantwortliche Person hat wesentliche nachträglich eingetretene Änderungen, die die Zulässigkeit der Einfuhr oder der Verwendung der embryonalen Stammzellen betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 6 bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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