StVZO
Verweise
in § 64b StVZO

StVZO  
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.
Quelle: BMJ
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