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Verweise
in § 62 StVZO

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
Quelle: BMJ
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