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in § 54b StVZO

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
Quelle: BMJ
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