StVZO
Verweise
in § 35j StVZO

StVZO  
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.
Quelle: BMJ
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