Verweise
in § 35b StVZO
StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.
Quelle: BMJ
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