StVZO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 21b StVZO

StVZO  

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Verkehrsrecht
Notizen
zu § 21b StVZO
Keine Notizen vorhanden.