StVollzG
Verweise
in § 79 StVollzG
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.
Quelle: BMJ
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