StVollzG
Verweise
in § 73 StVollzG
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
Quelle: BMJ
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