StVollzG
Verweise
in § 73 StVollzG

StVollzG  
Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
Quelle: BMJ
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