StVollzG
Verweise
in § 60 StVollzG
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.
Quelle: BMJ
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