StVollzG
Verweise
in § 52 StVollzG

StVollzG  
Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.
Quelle: BMJ
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