StVollzG Strafvollzugsgesetz
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- 1.
- wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- 2.
- bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu § 25 StVollzG
Keine Notizen vorhanden.