StVollzG
Verweise
in § 21 StVollzG

StVollzG  
Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
Quelle: BMJ
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