StVollzG
Verweise
in § 21 StVollzG
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
Quelle: BMJ
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