StVollzG
Verweise
in § 200 StVollzG
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Strafvollzugsgesetz
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.
Quelle: BMJ
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