StVollzG
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in § 174 StVollzG

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Strafvollzugsgesetz

Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Quelle: BMJ
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