StVollzG
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in § 159 StVollzG

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Strafvollzugsgesetz

Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.
Quelle: BMJ
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