StVollzG
Verweise
in § 159 StVollzG

StVollzG  
Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.
Quelle: BMJ
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