StVollzG
Verweise
in § 146 StVollzG

StVollzG  
Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Quelle: BMJ
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