StVollzG
Verweise
in § 14 StVollzG
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
- 1.
- er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
- 2.
- der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
- 3.
- der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Quelle: BMJ
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