StVollzG Strafvollzugsgesetz
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
Quelle: BMJ
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