StVollzG
Verweise
in § 117 StVollzG
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
Quelle: BMJ
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