StVollstrO NRW
Verweise
in § 86 StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  
Strafvollstreckungsordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Abgabe von zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeigneten Brennoder Reinigungsgeräten oder sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Geräten ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Empfängers dem Hauptzollamt anzuzeigen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Alkoholsteuergesetzes).
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