StVollstrO NRW
Verweise
in § 86 StVollstrO NRW
StVollstrO NRW
Strafvollstreckungsordnung
Die Abgabe von zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeigneten Brennoder Reinigungsgeräten oder sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Geräten ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Empfängers dem Hauptzollamt anzuzeigen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Alkoholsteuergesetzes).
Quelle: Justizportal NRW
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