StVollstrO NRW
Verweise
in § 79 StVollstrO NRW
StVollstrO NRW
Strafvollstreckungsordnung
(1) Bei Wertpapieren deutscher Ausstellerinnen oder Aussteller, die auf Euro oder Deutsche Mark lauten und nicht in ausländischer Währung zahlbar sind, entscheidet über die Verwertung die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Sie werden ihr in Form eines Verzeichnisses angezeigt, das mindestens folgende Spalten enthält:
- 1.Bezeichnung des Wertpapiers;
- 2.Nennbetrag;
- 3.Zins- und Erneuerungsscheine;
- 4.Bemerkungen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu § 79 StVollstrO NRW
Keine Notizen vorhanden.