StVollstrO NRW
Verweise
in § 75 StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  
Strafvollstreckungsordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Für Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gilt § 74 entsprechend. Abweichend von § 67 Abs. 2 können Betäubungsmittel und Stoffe im Sinne des § 2 Nr. 1 des Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) der ersuchenden Behörde zur dauernden Nutzung (§ 67 Abs. 1 Satz 1) überlassen werden; sollen die Betäubungsmittel oder die genannten Stoffe nicht zurückverlangt werden, ist die ersuchende Behörde schriftlich zu verpflichten, diese ordnungsgemäß zu vernichten, sobald sie dort nicht mehr für Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigt werden.
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