StVollstrO NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 68a StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  

Strafvollstreckungsordnung

Beansprucht der Andere im Sinne des § 74b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB eine Entschädigung und ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 430 Abs. 3 StPO nicht ergangen, so entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ist der Gegenstand noch nicht verwertet, so entscheidet sie auch über die Verwertung.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu § 68a StVollstrO NRW
Keine Notizen vorhanden.