StVollstrO NRW
Verweise
in § 6 StVollstrO NRW
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Strafvollstreckungsordnung
Ist die sachlich zuständige Vollstreckungsbehörde nicht alsbald erreichbar, so kann anstelle der Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft dringende Strafvollstreckungsanordnungen treffen.
Quelle: Justizportal NRW
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