StVollstrO NRW
Verweise
in § 59 StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  
Strafvollstreckungsordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung angeordnet, so stellt die Vollstreckungsbehörde der berechtigten Person eine Ausfertigung des erkennenden Teils der Entscheidung auf Kosten der verurteilten Person zu (§§ 463c, 464a StPO). Namen von Verurteilten, auf die sich die Veröffentlichungsbefugnis nicht bezieht, werden in der Ausfertigung ausgelassen.
(2) Verlangt die berechtigte Person die Bekanntmachung (§ 463c Abs. 2 StPO), vollzieht die Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Bekanntmachung in der durch die Entscheidung bestimmten Art. Die Kosten der Bekanntmachung sind Verfahrenskosten (§ 464a StPO).
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