StVollstrO NRW Strafvollstreckungsordnung
StVollstrO NRW
Strafvollstreckungsordnung
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Für die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung einer nach § 49 Abs. 1 zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe Bruchteile von Tagen, so bleiben sie außer Betracht (§ 459e Abs. 3 StPO). Für den entsprechenden Rest der Geldstrafe bleibt die verurteilte Person vermögensrechtlich haftbar.
Quelle: Justizportal NRW
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