StVollstrO NRW
Verweise
in § 42 StVollstrO NRW
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Strafvollstreckungsordnung
Bestehen Zweifel über die Strafzeitberechnung, so führt die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung des Gerichts nach § 458 Abs. 1 StPO herbei.
Quelle: Justizportal NRW
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