StVollstrO NRW
Verweise
in § 31 StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  
Strafvollstreckungsordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Dem Aufnahmeersuchen sind beizufügen:
  1. 1.
    eine vollständige Abschrift der in § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 genannten Entscheidungen mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind; falls die Abschrift der vollständigen Entscheidung zur Zeit des Aufnahmeersuchens noch nicht vorliegt, ist sie unverzüglich nachzusenden;
  2. 2.
    ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der möglichst nicht älter als sechs Monate ist.
(2) Enthalten die Strafakten oder das Vollstreckungsheft ein Gutachten über den körperlichen oder geistigen Zustand der verurteilten Person, so soll die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift des Gutachtens übersenden, sofern dieses für den Vollzug von Bedeutung sein kann.
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