StVO
Verweise
in § 48 StVO

StVO  
Straßenverkehrs-Ordnung

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
Quelle: BMJ
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