StVG
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Verweise
in § 57 StVG

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Straßenverkehrsgesetz

Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.
Quelle: BMJ
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